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Verfasst: 18.07.2007, 16:43
von anisella
Die Beweispflicht liegt beim Mobilfunkbetreiber.

D2 zufolge hatte der Kunde mehrere Tage und Nächte lang ununterbrochen telefoniert. Der Kunde bestritt dies jedoch. Stattdessen mutmaßte er eine Manipulation seines Telefons, zum Beispiel durch einen Hackerangriff via Bluetooth.

Die Richter entschieden zu Gunsten des Angeklagten.

http://www.zdnet.de/security/news/0,390 ... 459,00.htm